Eine derartige Beschlagnahme von Vermögenswerten ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung nicht gegeben sind (Hauser/Schweri, a.a.O., N 32). Eine Einziehung der Guthaben ist vorliegend nicht erfolgt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass es sich dabei um deliktische Vermögenswerte handelt. Die entsprechenden Guthaben sind deshalb zur Verfügung des Beschuldigten vorbehaltlos freizugeben. c) Die Verrechnung von Geldforderungen im öffentlichen Recht ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht durch eine besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist. Eine derartige Regelung besteht im Kanton Solothurn nicht.