Im vorliegenden Fall verzeichnet der Beschuldigte Wohnsitz in der Schweiz, weshalb keine Beschlagnahme von Vermögenswerten im Sinne von § 55 Abs. 3 StPO erfolgen konnte. Der Untersuchungsrichter hat denn auch in seiner Verfügung vom 20. November 2003 die Beschlagnahme der entsprechenden Guthaben damit begründet, dass diese möglicherweise nach Art. 59 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB der Einziehung unterlägen. Eine derartige Beschlagnahme von Vermögenswerten ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung nicht gegeben sind (Hauser/Schweri, a.a.O., N 32).