IV. 3.b) Die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherstellung von künftigen Verfahrenskosten ist nach § 55 Abs. 3 der solothurnischen Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) nur bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zulässig. Diese Art der Beschlagnahme darf zudem nicht mit der Einziehung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 59 StGB verwechselt werden; sie hat nicht strafrechtlichen, sondern fiskalischen Charakter (Robert Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 69 N 22). Im vorliegenden Fall verzeichnet der Beschuldigte Wohnsitz in der Schweiz, weshalb keine Beschlagnahme von Vermögenswerten im Sinne von § 55 Abs. 3 StPO erfolgen konnte.