C. übergab E. wiederholt Geld aus dem Drogenhandel zur Aufbewahrung in dessen Wohnung, weil das Geld in der Asylunterkunft im Falle einer Polizeikontrolle hätte gefunden werden können. Ob E. das Geld in seiner Wohnung lediglich aufbewahrt – oder zusätzlich versteckt hat, spielt dabei keine Rolle, da die Wohnung der Drittperson E. bereits als solche ein Versteck darstellte. Es kann denn auch kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Vorgehen geeignet war, die Auffindung und Einziehung des Geldes zu verhindern. Sowohl C. als auch E. begründen ihr Vorgehen ja gerade mit diesem Umstand. 5. Aufgrund der Aussagen von E. steht eindeutig fest, dass dieser vorsätzlich gehandelt hat.