Es versteht sich von selbst, dass dadurch das Auffinden bzw. Einziehen der betreffenden Vermögenswerte durch die Strafverfolgungsbehörden nicht in gleichem Masse erschwert wird, wie wenn das Geld einer Drittperson ohne direkte oder nähere Beziehung zum Vortäter zur Aufbewahrung übergeben wird. Genau dies ist aber in casu geschehen. C. übergab E. wiederholt Geld aus dem Drogenhandel zur Aufbewahrung in dessen Wohnung, weil das Geld in der Asylunterkunft im Falle einer Polizeikontrolle hätte gefunden werden können.