Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid bestätigt. In den zitierten Fällen ging es also immer um Einzahlungen auf das persönliche Konto bzw. um Aufbewahrung in der eigenen Wohnung des Vortäters. Das Geld befand sich in diesen Fällen demnach jeweils noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Vortäters und die Auffindung wurde nicht durch besondere Massnahmen vereitelt. Es versteht sich von selbst, dass dadurch das Auffinden bzw. Einziehen der betreffenden Vermögenswerte durch die Strafverfolgungsbehörden nicht in gleichem Masse erschwert wird, wie wenn das Geld einer Drittperson ohne direkte oder nähere Beziehung zum Vortäter zur Aufbewahrung übergeben wird.