In BGE 124 IV 274 hatte die der Geldwäscherei beschuldigte Person neben ihrem eigenen Anteil an der Verbrechensbeute auch denjenigen ihres Komplizen auf ihr gewöhnliches Bankkonto einbezahlt. Die dortige Vorinstanz folgerte aus BGE 119 IV 242, dass jedenfalls das blosse Einzahlen auf ein auf den Namen des Täters lautendes Konto weder zwingend als Geldwäscherei zu qualifizieren noch diese Qualifikation ausgeschlossen sei, dass somit jeweils die konkreten Umstände dafür ausschlaggebend sein dürften, ob bei einer einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto der objektive Tatbestand erfüllt sei. Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid bestätigt.