Im Entscheid 6S.595/1999 wurde das Geld von der Freundin und Konkubinatspartnerin des Vortäters in Besitz genommen und in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrt. In BGE 124 IV 274 hatte die der Geldwäscherei beschuldigte Person neben ihrem eigenen Anteil an der Verbrechensbeute auch denjenigen ihres Komplizen auf ihr gewöhnliches Bankkonto einbezahlt.