305bis StGB sei, müsse dies erst recht für den blossen Besitz bzw. das Aufbewahren gelten. Diese Rechtsprechung sei in BGE 127 IV 20 bestätigt worden. Der Beschuldigte habe nichts weiter gemacht, als für jemand anderen Geld aufbewahrt. Es sei nicht erwiesen, dass er mit dem aufbewahrten Geld Autos oder andere Dinge gekauft und damit die Herkunft des Geldes verschleiert habe. c) Der Beschuldigte verkennt dabei, dass in den von ihm zitierten Urteilen die jeweilige Beziehung zwischen den Beteiligten die entscheidende Rolle spielte. Im Entscheid 6S.595/1999 wurde das Geld von der Freundin und Konkubinatspartnerin des Vortäters in Besitz genommen und in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrt.