Er handelte damit vorsätzlich. b) An der Hauptverhandlung vor Obergericht liess der Beschuldigte ausführen, es werde nicht bestritten, dass er entsprechende Gelder von C. entgegengenommen und wieder zurückgegeben habe. Mit diesen Handlungen sei aber der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt. Das Bundesgericht habe im nicht publizierten Entscheid 6S.595/1999 mit Verweis auf BGE 124 IV 274 festgehalten, wenn eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort keine Tathandlung nach Art. 305bis StGB sei, müsse dies erst recht für den blossen Besitz bzw. das Aufbewahren gelten.