Der Grund für den Freispruch lag in den nicht erfüllten Anforderungen, welchen eine Schlussverfügung als Anklageschrift zu genügen hat. Das Bundesgericht hat indessen die Anforderungen an den Nachweis der Vortat gelockert (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N 11 zu Art. 305bis StGB): Weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat müssen bekannt sein. Vorliegend steht wie ausgeführt fest, dass die dem Beschuldigten zur Aufbewahrung übergebenen Gelder nur aus massivem Drogenhandel im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG stammen konnten. Dies war dem Beschuldigten gemäss eigener Aussage bewusst. Er handelte damit vorsätzlich.