Vorab ist festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil über diese Vortaten gibt. Zwar waren C., E. und Y. qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, begangen in der Zeit von 2002 bis 30. Juni 2003, vorgeworfen worden, von der Vorinstanz indessen wurden alle drei Beschuldigten in diesem Punkt freigesprochen; die entsprechenden Ziffern des Dispositivs sind in Rechtskraft erwachsen. Der Grund für den Freispruch lag in den nicht erfüllten Anforderungen, welchen eine Schlussverfügung als Anklageschrift zu genügen hat.