Aufgrund der Höhe der übergebenen Summen ergibt sich zudem klar, dass das Geld aus dem Handel mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG (Betäubungsmittelgesetz, SR 812.121) stammen musste. Dies musste auch E. annehmen, gab er doch selber an, er habe sich nicht erklären können, auf welche andere Weise C. zu so viel Geld hätte kommen sollen. Damit stellt sich die Frage nach dem Nachweis der Vortat, also hier des Drogenhandels, aus dem das Geld stammen soll. Vorab ist festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil über diese Vortaten gibt.