C. habe ihm das Geld übergeben, da es in der Asylunterkunft nicht sicher gewesen wäre. Es ging also in erster Linie darum, zu verhindern, dass die Polizei im Rahmen ihrer regelmässigen Durchsuchungen solcher Unterkünfte auf das Geld stossen würde. Mit der Aufbewahrung des Geldes aus dem Drogenhandel in seiner Wohnung hat E. die geradezu klassische Tatvariante der Geldwäscherei verwirklicht. Diese Handlung war geeignet, zu verhindern, dass die Polizei das Geld in der Asylunterkunft auffinden konnte. Aufgrund der Höhe der übergebenen Summen ergibt sich zudem klar, dass das Geld aus dem Handel mit Betäubungsmitteln gemäss Art.