II. 3. Gemäss Art. 305bis StGB macht sich wegen Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 4.a) Der Beschuldigte hat wiederholt zugegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich beim Geld von C. um Drogengeld gehandelt habe, da dieser gar keine andere Möglichkeit gehabt habe, zu so viel Geld zu kommen. C. habe ihm das Geld übergeben, da es in der Asylunterkunft nicht sicher gewesen wäre.