Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil vom 8. Juni 2004 fest, dass die beiden noch gesperrten Konti dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freizugeben seien. Gleichzeitig ordnete sie an, der Gesamtsaldo von Fr. 18'309.60 sei mit dem vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskostenanteil zu verrechnen. Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn werde beauftragt und ermächtigt, bei der Postfinance zu Lasten der oben aufgeführten Konti Fr. 7'000.-- einzufordern. Die Strafkammer erachtet eine solche Verrechnung als unzulässig (E. IV). Aus den Erwägungen: