Die Aufzeichnungen im Heft hätten dazu gedient, eine Buchhaltung zu haben. Die Strafkammer spricht E. wegen Geldwäscherei schuldig (E. III). Der Untersuchungsrichter liess mehrere auf E. lautende Konti bei der Schweizerischen Post, Postfinance, sperren und die entsprechenden Guthaben beschlagnahmen, da sie möglicherweise der Einziehung nach Art. 59 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) unterlägen. Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil vom 8. Juni 2004 fest, dass die beiden noch gesperrten Konti dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freizugeben seien.