SOG 2005 Nr. 11 Art. 305bis und 59 StGB, § 55 Abs. 3 StPO. Geldwäscherei. Aufbewahren von aus Betäubungsmittelhandel stammendem Geld in der Wohnung einer Drittperson ohne direkte oder nähere Beziehung zum Vortäter. Die Wohnung selber stellt das Versteck dar, ein zusätzliches Verstecken ist nicht erforderlich. Die Verrechnung von Verfahrenskosten mit freizugebenden Bankguthaben ist nicht zulässig, da Forderung und Gegenforderung nicht zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherstellung von Verfahrenskosten ist nur bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz möglich.