{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-35_2005-09-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95000&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c61a71bc2b0200b91126daa049c77059"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 01.09.2005 STAPA.2004.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:46", "Checksum": "a530187d979b7a30d6f1e0fabc230c0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 01.09.2005 STAPA.2004.35\nRegeste:\nQualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n\n5. Aufgrund der Aussagen von E. steht eindeutig fest, dass dieser vorsätzlich gehandelt hat. Er hat damit den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.\nIV.\n3.b) Die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherstellung von künftigen Verfahrenskosten ist nach § 55 Abs. 3 der solothurnischen Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) nur bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zulässig. Diese Art der Beschlagnahme darf zudem nicht mit der Einziehung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 59 StGB verwechselt werden; sie hat nicht strafrechtlichen, sondern fiskalischen Charakter (Robert Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 69 N 22). Im vorliegenden Fall verzeichnet der Beschuldigte Wohnsitz in der Schweiz, weshalb keine Beschlagnahme von Vermögenswerten im Sinne von § 55 Abs. 3 StPO erfolgen konnte. Der Untersuchungsrichter hat denn auch in seiner Verfügung vom 20. November 2003 die Beschlagnahme der entsprechenden Guthaben damit begründet, dass diese möglicherweise nach Art. 59 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB der Einziehung unterlägen. Eine derartige Beschlagnahme von Vermögenswerten ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung nicht gegeben sind (Hauser/Schweri, a.a.O., N 32). Eine Einziehung der Guthaben ist vorliegend nicht erfolgt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass es sich dabei um deliktische Vermögenswerte handelt. Die entsprechenden Guthaben sind deshalb zur Verfügung des Beschuldigten vorbehaltlos freizugeben.\nc) Die Verrechnung von Geldforderungen im öffentlichen Recht ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht durch eine besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist. Eine derartige Regelung besteht im Kanton Solothurn nicht. Damit eine Verrechnung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Forderung und Gegenforderung müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen, die Forderungen müssen gleichartig sein und die Forderung des Verrechnenden muss fällig, diejenige der anderen Partei erfüllbar sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz. 801). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz vorliegend nicht erfüllt: Es fehlt an der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen (Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, SR 220). Wer verrechnen will, muss Gläubiger des Verrechnungsgegners und dieser wiederum muss Gläubiger des Verrechnenden sein – oder präziser: Die Verrechnungsforderung muss sich gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richten (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, Zürich 2003, Rz. 3397). Im vorliegenden Fall besteht ein derartiges gegenseitiges Verhältnis jedoch lediglich zwischen dem Beschuldigten und der Postfinance, nicht jedoch zwischen dem Beschuldigten und dem Staat. Eine Verrechnung der freizugebenden Guthaben mit den Verfahrenskosten ist demzufolge nicht möglich. Für die im Urteil der Vorinstanz vorgesehene Beauftragung und Ermächtigung der Gerichtskasse, bei der Postfinance zu Lasten der betreffenden Konti Fr. 7'000.-- direkt einzufordern, besteht im Kanton Solothurn keine gesetzliche Grundlage. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten sind demnach auf dem ordentlichen Weg einzutreiben.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 1. September 2005 (STAPA.2004.35)"}