{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-35_2005-09-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95000&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c61a71bc2b0200b91126daa049c77059"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 01.09.2005 STAPA.2004.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:46", "Checksum": "a530187d979b7a30d6f1e0fabc230c0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 01.09.2005 STAPA.2004.35\nRegeste:\nQualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nII.\n3. Gemäss Art. 305bis StGB macht sich wegen Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.\n4.a) Der Beschuldigte hat wiederholt zugegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich beim Geld von C. um Drogengeld gehandelt habe, da dieser gar keine andere Möglichkeit gehabt habe, zu so viel Geld zu kommen. C. habe ihm das Geld übergeben, da es in der Asylunterkunft nicht sicher gewesen wäre. Es ging also in erster Linie darum, zu verhindern, dass die Polizei im Rahmen ihrer regelmässigen Durchsuchungen solcher Unterkünfte auf das Geld stossen würde. Mit der Aufbewahrung des Geldes aus dem Drogenhandel in seiner Wohnung hat E. die geradezu klassische Tatvariante der Geldwäscherei verwirklicht. Diese Handlung war geeignet, zu verhindern, dass die Polizei das Geld in der Asylunterkunft auffinden konnte. Aufgrund der Höhe der übergebenen Summen ergibt sich zudem klar, dass das Geld aus dem Handel mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG (Betäubungsmittelgesetz, SR 812.121) stammen musste. Dies musste auch E. annehmen, gab er doch selber an, er habe sich nicht erklären können, auf welche andere Weise C. zu so viel Geld hätte kommen sollen. Damit stellt sich die Frage nach dem Nachweis der Vortat, also hier des Drogenhandels, aus dem das Geld stammen soll. Vorab ist festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil über diese Vortaten gibt. Zwar waren C., E. und Y. qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, begangen in der Zeit von 2002 bis 30. Juni 2003, vorgeworfen worden, von der Vorinstanz indessen wurden alle drei Beschuldigten in diesem Punkt freigesprochen; die entsprechenden Ziffern des Dispositivs sind in Rechtskraft erwachsen. Der Grund für den Freispruch lag in den nicht erfüllten Anforderungen, welchen eine Schlussverfügung als Anklageschrift zu genügen hat. Das Bundesgericht hat indessen die Anforderungen an den Nachweis der Vortat gelockert (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N 11 zu Art. 305bis StGB): Weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat müssen bekannt sein. Vorliegend steht wie ausgeführt fest, dass die dem Beschuldigten zur Aufbewahrung übergebenen Gelder nur aus massivem Drogenhandel im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG stammen konnten. Dies war dem Beschuldigten gemäss eigener Aussage bewusst. Er handelte damit vorsätzlich.\nb) An der Hauptverhandlung vor Obergericht liess der Beschuldigte ausführen, es werde nicht bestritten, dass er entsprechende Gelder von C. entgegengenommen und wieder zurückgegeben habe. Mit diesen Handlungen sei aber der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt. Das Bundesgericht habe im nicht publizierten Entscheid 6S.595/1999 mit Verweis auf BGE 124 IV 274 festgehalten, wenn eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort keine Tathandlung nach Art. 305bis StGB sei, müsse dies erst recht für den blossen Besitz bzw. das Aufbewahren gelten. Diese Rechtsprechung sei in BGE 127 IV 20 bestätigt worden. Der Beschuldigte habe nichts weiter gemacht, als für jemand anderen Geld aufbewahrt. Es sei nicht erwiesen, dass er mit dem aufbewahrten Geld Autos oder andere Dinge gekauft und damit die Herkunft des Geldes verschleiert habe.\nc) Der Beschuldigte verkennt dabei, dass in den von ihm zitierten Urteilen die jeweilige Beziehung zwischen den Beteiligten die entscheidende Rolle spielte. Im Entscheid 6S.595/1999 wurde das Geld von der Freundin und Konkubinatspartnerin des Vortäters in Besitz genommen und in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrt. In BGE 124 IV 274 hatte die der Geldwäscherei beschuldigte Person neben ihrem eigenen Anteil an der Verbrechensbeute auch denjenigen ihres Komplizen auf ihr gewöhnliches Bankkonto einbezahlt. Die dortige Vorinstanz folgerte aus BGE 119 IV 242, dass jedenfalls das blosse Einzahlen auf ein auf den Namen des Täters lautendes Konto weder zwingend als Geldwäscherei zu qualifizieren noch diese Qualifikation ausgeschlossen sei, dass somit jeweils die konkreten Umstände dafür ausschlaggebend sein dürften, ob bei einer einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto der objektive Tatbestand erfüllt sei. Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid bestätigt. In den zitierten Fällen ging es also immer um Einzahlungen auf das persönliche Konto bzw. um Aufbewahrung in der eigenen Wohnung des Vortäters. Das Geld befand sich in diesen Fällen demnach jeweils noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Vortäters und die Auffindung wurde nicht durch besondere Massnahmen vereitelt. Es versteht sich von selbst, dass dadurch das Auffinden bzw. Einziehen der betreffenden Vermögenswerte durch die Strafverfolgungsbehörden nicht in gleichem Masse erschwert wird, wie wenn das Geld einer Drittperson ohne direkte oder nähere Beziehung zum Vortäter zur Aufbewahrung übergeben wird. Genau dies ist aber in casu geschehen. C. übergab E. wiederholt Geld aus dem Drogenhandel zur Aufbewahrung in dessen Wohnung, weil das Geld in der Asylunterkunft im Falle einer Polizeikontrolle hätte gefunden werden können. Ob E. das Geld in seiner Wohnung lediglich aufbewahrt – oder zusätzlich versteckt hat, spielt dabei keine Rolle, da die Wohnung der Drittperson E. bereits als solche ein Versteck darstellte. Es kann denn auch kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Vorgehen geeignet war, die Auffindung und Einziehung des Geldes zu verhindern. Sowohl C. als auch E. begründen ihr Vorgehen ja gerade mit diesem Umstand."}