{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-35_2005-09-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95000&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c61a71bc2b0200b91126daa049c77059"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 01.09.2005 STAPA.2004.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:46", "Checksum": "a530187d979b7a30d6f1e0fabc230c0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 01.09.2005 STAPA.2004.35\nRegeste:\nQualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nSOG 2005 Nr. 11\nArt. 305bis und 59 StGB, § 55 Abs. 3 StPO. Geldwäscherei. Aufbewahren von aus Betäubungsmittelhandel stammendem Geld in der Wohnung einer Drittperson ohne direkte oder nähere Beziehung zum Vortäter. Die Wohnung selber stellt das Versteck dar, ein zusätzliches Verstecken ist nicht erforderlich. Die Verrechnung von Verfahrenskosten mit freizugebenden Bankguthaben ist nicht zulässig, da Forderung und Gegenforderung nicht zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherstellung von Verfahrenskosten ist nur bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz möglich.\nSachverhalt:\nIn der Wohnung des E. wurde ein Heft sichergestellt, in dem E. Aufzeichnungen über Geldbeträge gemacht hatte, die ihm von anderen Personen übergeben worden waren und die er ihnen andererseits ausbezahlt hatte. Gemäss der Zusammenstellung der Polizei hatte E. in der Zeit von Dezember 2002 bis Ende Juni 2003 einen Gesamtbetrag von über Fr. 100'000.-- entgegengenommen. Die Geldübergaben sowohl von C. wie auch von Y. an E. blieben in den Befragungen unbestritten. Hinsichtlich C. bestätigte E. mehrfach, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um Drogengelder gehandelt habe. Er habe angenommen, dass C. sein Geld mit Drogenhandel verdiene, da er ja Asylant gewesen sei und keine Arbeitsbewilligung gehabt habe. C. habe das Geld aus „Sicherheitsgründen“ bei ihm deponiert, da die Polizei die Asylunterkünfte regelmässig kontrolliere. Er habe das als eine Hilfestellung von ihm für Freunde erachtet. Er habe dadurch nicht in Probleme kommen wollen. Die Aufzeichnungen im Heft hätten dazu gedient, eine Buchhaltung zu haben. Die Strafkammer spricht E. wegen Geldwäscherei schuldig (E. III).\nDer Untersuchungsrichter liess mehrere auf E. lautende Konti bei der Schweizerischen Post, Postfinance, sperren und die entsprechenden Guthaben beschlagnahmen, da sie möglicherweise der Einziehung nach Art. 59 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) unterlägen. Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil vom 8. Juni 2004 fest, dass die beiden noch gesperrten Konti dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freizugeben seien. Gleichzeitig ordnete sie an, der Gesamtsaldo von Fr. 18'309.60 sei mit dem vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskostenanteil zu verrechnen. Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn werde beauftragt und ermächtigt, bei der Postfinance zu Lasten der oben aufgeführten Konti Fr. 7'000.-- einzufordern. Die Strafkammer erachtet eine solche Verrechnung als unzulässig (E. IV).\nAus den Erwägungen:\n"}