Dem Beschuldigten ist unmissverständlich zu signalisieren, dass es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall keinesfalls um eine Bagatelle handelt, die keine Konsequenzen nach sich zieht. Es ist ihm vielmehr klar aufzuzeigen, dass sein Verhalten, das ihm aus seiner Vergangenheit und dem Therapieverlauf durchaus bekannt ist, unter keinen Umständen toleriert werden kann. Eine Verfahrenseinstellung wäre somit sicherlich das falsche Signal und würde der schon vorhandenen Bagatellisierung durch den Beschuldigten noch zusätzlich Vorschub leisten. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. August 2005 (STAPA.2004.25)