194 Abs. 2 StGB eingestellt, hätte er keinerlei Konsequenzen aus dem erneuten Vorfall zu tragen, da er wie dargelegt ohnehin schon seit längerer Zeit eine Therapie besucht. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich deshalb auf, eine Strafe anstelle einer blossen Bestätigung der gegenwärtigen Therapiesituation mit gleichzeitiger Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Dem Beschuldigten ist unmissverständlich zu signalisieren, dass es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall keinesfalls um eine Bagatelle handelt, die keine Konsequenzen nach sich zieht.