Im vorliegenden Fall besucht der Beschuldigte jedoch bereits seit Jahren eine Therapie, die offenbar bis heute noch nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Dies hängt sicherlich zu einem Grossteil damit zusammen, dass der Beschuldigte sein Problem verdrängt und bagatellisiert. Durch sein Abstreiten der Tat im vorliegenden Verfahren hat der Beschuldigte diesen Eindruck noch zusätzlich verstärkt. Würde nun das Verfahren gestützt auf Art. 194 Abs. 2 StGB eingestellt, hätte er keinerlei Konsequenzen aus dem erneuten Vorfall zu tragen, da er wie dargelegt ohnehin schon seit längerer Zeit eine Therapie besucht.