Die Regelung des Art. 194 Abs. 2 StGB ist vom Normzweck her auf Täter zugeschnitten, die erstmals auffällig werden und in Bezug auf ihre Neigungen noch nicht entsprechend therapiert worden sind. Ihnen soll der Versuch einer Therapie ermöglicht werden, wobei die Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens bzw. dessen Durchführung, falls sich der Täter der Behandlung entzieht, entsprechend motivierend auf den Täter wirken kann (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 194 StGB). Im vorliegenden Fall besucht der Beschuldigte jedoch bereits seit Jahren eine Therapie, die offenbar bis heute noch nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat.