Gegenwärtig besucht der Beschuldigte die Therapiesitzungen jeweils montags im vierzehntäglichen Rhythmus. Obwohl sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat fast sechs Jahre in Therapie befunden hatte, liess er sich nicht davon abhalten, lediglich drei Monate nach der vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug an einem Montagnachmittag ein Hallenbad aufzusuchen und erneut zu delinquieren. Der Beschuldigte kann unter diesen Umständen die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei gleichzeitiger Aufnahme einer Therapie nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Regelung des Art.