194 StGB kann das Strafverfahren eingestellt werden, wenn sich der Täter einer ärztlichen Behandlung unterzieht. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass Exhibitionismus ohne Zweifel Ausdruck einer erheblichen psychopathologischen Störung ist und eine sinnvolle Reaktion in diesem Fall nicht in Strafe, sondern im Versuch einer Therapie bestehen sollte (Stratenwerth/ Jenny, a.a.O., § 10 N 28; Jenny/Schubarth/Albrecht, a.a.O., N 5 zu Art. 194 StGB).