IV. 1.a) Die Verteidigung beantragt, das Strafverfahren wegen Exhibitionismus sei in Anwendung von Art. 194 Abs. 2 StGB einzustellen, da sich der Beschuldigte wegen seiner Neigungen bereits in therapeutischer Behandlung befinde. Er sei demnach zu verpflichten, diese weiterzuführen und sich hierüber periodisch auszuweisen. b) Nach Abs. 2 von Art. 194 StGB kann das Strafverfahren eingestellt werden, wenn sich der Täter einer ärztlichen Behandlung unterzieht.