1 Abs. 3 StGB. Vorliegend kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass die Berührungen des Geschlechtsteils über ein „Zurechtlegen oder -schieben” mit dem Ziel einer wirkungsvolleren Präsentation hinausgegangen sind. Genau dies wäre aber erforderlich, wollte man die Handlungen als erheblich und eindeutig über eine lediglich „pädophil-orientierte” exhibitionistische Verhaltensweise (Suter-Zürcher, a.a.O., S. 256) hinausgehend betrachten. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen. Hingegen hat er den Tatbestand des Exhibitionismus sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt.