Jörg Rehberg/Niklaus Schmid: Strafrecht III, Zürich 1997, S. 382). Dies muss auch noch für Manipulationen am Geschlechtsteil gelten, soweit sie lediglich Teil der exhibitionistischen Handlung darstellen. Nimmt der Täter jedoch in Gegenwart von Kindern an sich selber Manipulationen vor, welche gezielt auf die Herbeiführung einer Erektion gerichtet sind und dementsprechend auch vom Bewegungsablauf her eindeutig den Charakter von Onanierhandlungen haben, geht er über eine exhibitionistische Handlung hinaus und erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.