Sie können deshalb nicht als erheblich in dem Sinne qualifiziert werden, dass sie eine ähnlich intensive Beteiligung der Kinder wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung hervorgerufen hätten. Als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird regelmässig das Onanieren vor Kindern erachtet, während das blosse Präsentieren des Geschlechtsteils – auch gegenüber Kindern – unter Art. 194 StGB subsumiert wird (Suter-Zürcher, a.a.O., S. 258; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid: Strafrecht III, Zürich 1997, S. 382).