Gemäss dem vorstehend festgestellten Sachverhalt hat sich der Beschuldigte wiederholt über der Badehose im Genitalbereich berührt, während er die Beine derart gespreizt hat, dass die Mädchen seinen Geschlechtsteil sehen konnten. Nicht erstellt ist jedoch, dass eine Erektion vorgelegen hätte oder dass der Beschuldigte eindeutige Onanierhandlungen ausgeführt hätte. Insofern sind die Handlungen nicht über ein Präsentieren des Geschlechtsteils hinausgegangen. Sie können deshalb nicht als erheblich in dem Sinne qualifiziert werden, dass sie eine ähnlich intensive Beteiligung der Kinder wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung hervorgerufen hätten.