Insofern kann der Straftatbestand des Exhibitionismus ohne weiteres sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt betrachtet werden. Da die Opfer im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Tat allesamt noch jünger als 16 Jahre waren, geht jedoch Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor, sofern das Verhalten des Beschuldigten gleichzeitig den Umfang einer sexuellen Handlung im Sinne dieser Bestimmung erreicht hat. Gemäss dem vorstehend festgestellten Sachverhalt hat sich der Beschuldigte wiederholt über der Badehose im Genitalbereich berührt, während er die Beine derart gespreizt hat, dass die Mädchen seinen Geschlechtsteil sehen konnten.