187 StGB). Nach den Aussagen der betroffenen Mädchen und der Zeugin A. kann gemäss der vorangehenden Würdigung des Sachverhaltes kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Mädchen sein Glied präsentiert hat. Ebenso wenig ist daran zu zweifeln, dass seinem Handeln eine sexuelle Motivation zugrunde lag. Insbesondere die vom Beschuldigten initiierte Kommunikation mit den Mädchen in der Essecke zeigt in aller Deutlichkeit, dass er mit der Absicht handelte, dass sein Verhalten wahrgenommen wird. Insofern kann der Straftatbestand des Exhibitionismus ohne weiteres sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt betrachtet werden.