Nicht strafbar sind hingegen Entblössungen ohne sexuellen Bezug, wie beispielsweise das öffentliche Verrichten der Notdurft oder das Vorzeigen der Sexualorgane oder des Gesässes zur Beschimpfung (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, N 2 zu Art. 194 StGB). d) Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten lediglich eine exhibitionistische Handlung darstellt oder ob er damit bereits den Tatbestand des Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt hat, indem er die Kinder in eine sexuelle Handlung einbezog. In letzterem Falle würde Art. 194 von Art. 187 StGB konsumiert (Trechsel, a.a.O., N 22 zu Art. 187 StGB).