Exhibitionistisch verhält sich also diejenige Person, die ahnungslosen Opfern ihren primären Geschlechtsteil penetrant vorzeigt, ohne dass es zu einem körperlichen Kontakt zwischen den Beteiligten kommt; sie betont dabei durch ihr Auftreten die Funktion ihres Penis bzw. ihrer Vagina als Sexualorgan, so dass aus den gesamten Umständen klar hervorgeht, dass ihr Verhalten einen eindeutig sexuellen Bezug hat (Maier, a.a.O., S. 1399). Nicht strafbar sind hingegen Entblössungen ohne sexuellen Bezug, wie beispielsweise das öffentliche Verrichten der Notdurft oder das Vorzeigen der Sexualorgane oder des Gesässes zur Beschimpfung (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, N 2 zu Art.