Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse wird gemäss Art. 194 StGB auf Antrag bestraft, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass jemand den Geschlechtsteil aus sexuellen Motiven, aber ohne weitergehende deliktische Absichten vor einer „Zielperson” zur Schau stellt. Exhibitionistisch verhält sich also diejenige Person, die ahnungslosen Opfern ihren primären Geschlechtsteil penetrant vorzeigt, ohne dass es zu einem körperlichen Kontakt zwischen den Beteiligten kommt;