187 StGB). Die geforderte Erheblichkeit der Handlungen liegt vor, wenn diese eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung beinhalten (BGE 129 IV 171). Genannt werden in diesem Zusammenhang u.a. Beischlaf und beischlafsähnliche Handlungen, Einführen von Gegenständen in Vagina oder Anus, Reiben von Geschlechtsteilen an den Genitalien einer Drittperson sowie Onanieren vor dem Kind (Maier, a.a.O., S. 1398; Günter Stratenwerth/Guido Jenny: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2003, § 7 N 16; BGE 129 IV 169). c) Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse wird gemäss Art.