187 StGB). Da bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung die normale Entwicklung des Kindes weit weniger gefährdet ist, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt würde, sind im Zusammenhang mit Abs. 3 von Art. 187 Ziff. 1 StGB nur diejenigen Verhaltensweisen als sexuelle Handlungen zu bezeichnen, die eine gewisse Intensität erreichen und damit geeignet sind, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu beeinträchtigen (Stefania Suter-Zürcher: Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 65; Maier, a.a.O., S. 1398; Jenny/Schubarth/ Albrecht, a.a.O., N 15 zu Art. 187 StGB).