1067). Das Kind selber wiederum muss den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen; die Zuweisung eines sexuellen Bedeutungsgehalts kann sich nur auf diejenigen Handlungen beziehen, die vom Kind tatsächlich unmittelbar beobachtet werden konnten (BGE 129 IV 171). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Kind den Vorgang als sexuelle Handlung begreift, d.h. es muss nicht verstehen, was der Täter mit seiner Handlung bezweckt (Guido Jenny/Martin Schubarth/Peter Albrecht: Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Bern 1997, N 15 zu Art. 187 StGB).