das Kind wird bei dieser Tatbestandsvariante vielmehr durch gezieltes Verhalten als Zuschauer oder Zuhörer in die sexuelle Handlung einbezogen (Philipp Maier: Umschreibung von sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, Konkretisierung strafrechtlich relevanten Verhaltens aus juristischer und sexualwissenschaftlicher Sicht, in: AJP 11/99, S. 1'398). Der Täter muss also die Handlung bewusst vor dem Kinde ausführen und beabsichtigen, dass dieses die Handlung wahrnimmt (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, S.