Unter „Einbeziehen” sind diejenigen Verhaltensweisen des Täters zu verstehen, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt; das Kind wird bei dieser Tatbestandsvariante vielmehr durch gezieltes Verhalten als Zuschauer oder Zuhörer in die sexuelle Handlung einbezogen (Philipp Maier: Umschreibung von sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, Konkretisierung strafrechtlich relevanten Verhaltens aus juristischer und sexualwissenschaftlicher Sicht, in: AJP 11/99, S. 1'398).