Das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, spielen bei dieser objektiven Betrachtungsweise keine Rolle (BGE 125 IV 62). Unter „Einbeziehen” sind diejenigen Verhaltensweisen des Täters zu verstehen, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt;