III. 4.a) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt oder ob er sich allenfalls lediglich des Exhibitionismus gemäss Art. 194 StGB schuldig gemacht hat. b) Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich wegen sexuellen Handlungen mit Kindern strafbar, wer ein Kind unter 16 Jahren in eine sexuelle Handlung einbezieht. Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen.