Gleichzeitig fasste er sich wiederholt über der Badehose an das Glied. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte eindeutige Onanierhandlungen ausgeführt oder eine Erektion gehabt hätte. Es steht auch nicht fest, dass er sich an den nackten Penis gegriffen hat. Die Strafkammer spricht den Beschuldigten vom Vorhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern frei und verurteilt ihn wegen Exhibitionismus. Aus den Erwägungen: