SOG 2005 Nr. 9 Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 und 194 StGB. Abgrenzung von Exhibitionismus und sexuellen Handlungen mit Kindern durch die Tatbestandsvariante des Einbeziehens. Solange Manipulationen am Geschlechtsteil lediglich Teil der exhibitionistischen Handlung darstellen, erreichen sie nicht die in Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB geforderte Erheblichkeit. Die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach Art. 194 Abs. 2 StGB ist vom Normzweck her auf Ersttäter zugeschnitten. Sachverhalt: Der Beschuldigte befand sich in einem Hallenbad am Bassinrand. Dort spreizte er seine Beine und präsentierte zwei Mädchen seinen Penis.