{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-25_2005-08-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94395&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d023851eb38f64dcb32ba26f47f064dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 10.08.2005 STAPA.2004.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:46", "Checksum": "6092f9aad6f00f4a424e1c84614d6f13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 10.08.2005 STAPA.2004.25\nRegeste:\nSexuelle Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus\n\nIV.\n1.a) Die Verteidigung beantragt, das Strafverfahren wegen Exhibitionismus sei in Anwendung von Art. 194 Abs. 2 StGB einzustellen, da sich der Beschuldigte wegen seiner Neigungen bereits in therapeutischer Behandlung befinde. Er sei demnach zu verpflichten, diese weiterzuführen und sich hierüber periodisch auszuweisen.\nb) Nach Abs. 2 von Art. 194 StGB kann das Strafverfahren eingestellt werden, wenn sich der Täter einer ärztlichen Behandlung unterzieht. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass Exhibitionismus ohne Zweifel Ausdruck einer erheblichen psychopathologischen Störung ist und eine sinnvolle Reaktion in diesem Fall nicht in Strafe, sondern im Versuch einer Therapie bestehen sollte (Stratenwerth/ Jenny, a.a.O., § 10 N 28; Jenny/Schubarth/Albrecht, a.a.O., N 5 zu Art. 194 StGB). Beim Beschuldigten handelt es sich jedoch nicht um einen Ersttäter, dem im Sinne einer Chance Gelegenheit zu einer Therapie gegeben werden sollte, damit er sich mit seiner Neigung erstmals unter medizinisch-psychiatrischer Betreuung vertieft auseinandersetzen kann. Der Beschuldigte ist seit Jahren immer wieder im Bereich der Sexualdelikte mit Kindern straffällig geworden. Er befindet sich deshalb seit März 1997 in entsprechender Behandlung. Bis Ende 2001 besuchte er eine Therapie. Während des Strafvollzuges erfolgte eine vollzugsbegleitende Therapie, die bis heute andauert. Gegenwärtig besucht der Beschuldigte die Therapiesitzungen jeweils montags im vierzehntäglichen Rhythmus. Obwohl sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat fast sechs Jahre in Therapie befunden hatte, liess er sich nicht davon abhalten, lediglich drei Monate nach der vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug an einem Montagnachmittag ein Hallenbad aufzusuchen und erneut zu delinquieren. Der Beschuldigte kann unter diesen Umständen die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei gleichzeitiger Aufnahme einer Therapie nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Regelung des Art. 194 Abs. 2 StGB ist vom Normzweck her auf Täter zugeschnitten, die erstmals auffällig werden und in Bezug auf ihre Neigungen noch nicht entsprechend therapiert worden sind. Ihnen soll der Versuch einer Therapie ermöglicht werden, wobei die Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens bzw. dessen Durchführung, falls sich der Täter der Behandlung entzieht, entsprechend motivierend auf den Täter wirken kann (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 194 StGB). Im vorliegenden Fall besucht der Beschuldigte jedoch bereits seit Jahren eine Therapie, die offenbar bis heute noch nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Dies hängt sicherlich zu einem Grossteil damit zusammen, dass der Beschuldigte sein Problem verdrängt und bagatellisiert. Durch sein Abstreiten der Tat im vorliegenden Verfahren hat der Beschuldigte diesen Eindruck noch zusätzlich verstärkt. Würde nun das Verfahren gestützt auf Art. 194 Abs. 2 StGB eingestellt, hätte er keinerlei Konsequenzen aus dem erneuten Vorfall zu tragen, da er wie dargelegt ohnehin schon seit längerer Zeit eine Therapie besucht. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich deshalb auf, eine Strafe anstelle einer blossen Bestätigung der gegenwärtigen Therapiesituation mit gleichzeitiger Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Dem Beschuldigten ist unmissverständlich zu signalisieren, dass es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall keinesfalls um eine Bagatelle handelt, die keine Konsequenzen nach sich zieht. Es ist ihm vielmehr klar aufzuzeigen, dass sein Verhalten, das ihm aus seiner Vergangenheit und dem Therapieverlauf durchaus bekannt ist, unter keinen Umständen toleriert werden kann. Eine Verfahrenseinstellung wäre somit sicherlich das falsche Signal und würde der schon vorhandenen Bagatellisierung durch den Beschuldigten noch zusätzlich Vorschub leisten.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 10. August 2005 (STAPA.2004.25)"}