{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-25_2005-08-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94395&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d023851eb38f64dcb32ba26f47f064dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 10.08.2005 STAPA.2004.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:46", "Checksum": "6092f9aad6f00f4a424e1c84614d6f13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 10.08.2005 STAPA.2004.25\nRegeste:\nSexuelle Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus\n\n\nd) Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten lediglich eine exhibitionistische Handlung darstellt oder ob er damit bereits den Tatbestand des Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt hat, indem er die Kinder in eine sexuelle Handlung einbezog. In letzterem Falle würde Art. 194 von Art. 187 StGB konsumiert (Trechsel, a.a.O., N 22 zu Art. 187 StGB). Nach den Aussagen der betroffenen Mädchen und der Zeugin A. kann gemäss der vorangehenden Würdigung des Sachverhaltes kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Mädchen sein Glied präsentiert hat. Ebenso wenig ist daran zu zweifeln, dass seinem Handeln eine sexuelle Motivation zugrunde lag. Insbesondere die vom Beschuldigten initiierte Kommunikation mit den Mädchen in der Essecke zeigt in aller Deutlichkeit, dass er mit der Absicht handelte, dass sein Verhalten wahrgenommen wird. Insofern kann der Straftatbestand des Exhibitionismus ohne weiteres sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt betrachtet werden. Da die Opfer im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Tat allesamt noch jünger als 16 Jahre waren, geht jedoch Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor, sofern das Verhalten des Beschuldigten gleichzeitig den Umfang einer sexuellen Handlung im Sinne dieser Bestimmung erreicht hat. Gemäss dem vorstehend festgestellten Sachverhalt hat sich der Beschuldigte wiederholt über der Badehose im Genitalbereich berührt, während er die Beine derart gespreizt hat, dass die Mädchen seinen Geschlechtsteil sehen konnten. Nicht erstellt ist jedoch, dass eine Erektion vorgelegen hätte oder dass der Beschuldigte eindeutige Onanierhandlungen ausgeführt hätte. Insofern sind die Handlungen nicht über ein Präsentieren des Geschlechtsteils hinausgegangen. Sie können deshalb nicht als erheblich in dem Sinne qualifiziert werden, dass sie eine ähnlich intensive Beteiligung der Kinder wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung hervorgerufen hätten. Als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird regelmässig das Onanieren vor Kindern erachtet, während das blosse Präsentieren des Geschlechtsteils – auch gegenüber Kindern – unter Art. 194 StGB subsumiert wird (Suter-Zürcher, a.a.O., S. 258; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid: Strafrecht III, Zürich 1997, S. 382). Dies muss auch noch für Manipulationen am Geschlechtsteil gelten, soweit sie lediglich Teil der exhibitionistischen Handlung darstellen. Nimmt der Täter jedoch in Gegenwart von Kindern an sich selber Manipulationen vor, welche gezielt auf die Herbeiführung einer Erektion gerichtet sind und dementsprechend auch vom Bewegungsablauf her eindeutig den Charakter von Onanierhandlungen haben, geht er über eine exhibitionistische Handlung hinaus und erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Vorliegend kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass die Berührungen des Geschlechtsteils über ein „Zurechtlegen oder -schieben” mit dem Ziel einer wirkungsvolleren Präsentation hinausgegangen sind. Genau dies wäre aber erforderlich, wollte man die Handlungen als erheblich und eindeutig über eine lediglich „pädophil-orientierte” exhibitionistische Verhaltensweise (Suter-Zürcher, a.a.O., S. 256) hinausgehend betrachten.\nDer Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen. Hingegen hat er den Tatbestand des Exhibitionismus sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt. Da alle betroffenen Mädchen bzw. deren gesetzliche Vertreter entsprechende Strafanträge gestellt haben, ist der Beschuldigte angemessen zu bestrafen.\n"}