{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-25_2005-08-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94395&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d023851eb38f64dcb32ba26f47f064dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 10.08.2005 STAPA.2004.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:46", "Checksum": "6092f9aad6f00f4a424e1c84614d6f13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 10.08.2005 STAPA.2004.25\nRegeste:\nSexuelle Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus\n\nIII.\n4.a) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt oder ob er sich allenfalls lediglich des Exhibitionismus gemäss Art. 194 StGB schuldig gemacht hat.\nb) Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich wegen sexuellen Handlungen mit Kindern strafbar, wer ein Kind unter 16 Jahren in eine sexuelle Handlung einbezieht. Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, spielen bei dieser objektiven Betrachtungsweise keine Rolle (BGE 125 IV 62). Unter „Einbeziehen” sind diejenigen Verhaltensweisen des Täters zu verstehen, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt; das Kind wird bei dieser Tatbestandsvariante vielmehr durch gezieltes Verhalten als Zuschauer oder Zuhörer in die sexuelle Handlung einbezogen (Philipp Maier: Umschreibung von sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, Konkretisierung strafrechtlich relevanten Verhaltens aus juristischer und sexualwissenschaftlicher Sicht, in: AJP 11/99, S. 1'398). Der Täter muss also die Handlung bewusst vor dem Kinde ausführen und beabsichtigen, dass dieses die Handlung wahrnimmt (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, S. 1067). Das Kind selber wiederum muss den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen; die Zuweisung eines sexuellen Bedeutungsgehalts kann sich nur auf diejenigen Handlungen beziehen, die vom Kind tatsächlich unmittelbar beobachtet werden konnten (BGE 129 IV 171). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Kind den Vorgang als sexuelle Handlung begreift, d.h. es muss nicht verstehen, was der Täter mit seiner Handlung bezweckt (Guido Jenny/Martin Schubarth/Peter Albrecht: Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Bern 1997, N 15 zu Art. 187 StGB).\nDa bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung die normale Entwicklung des Kindes weit weniger gefährdet ist, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt würde, sind im Zusammenhang mit Abs. 3 von Art. 187 Ziff. 1 StGB nur diejenigen Verhaltensweisen als sexuelle Handlungen zu bezeichnen, die eine gewisse Intensität erreichen und damit geeignet sind, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu beeinträchtigen (Stefania Suter-Zürcher: Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 65; Maier, a.a.O., S. 1398; Jenny/Schubarth/ Albrecht, a.a.O., N 15 zu Art. 187 StGB). Die geforderte Erheblichkeit der Handlungen liegt vor, wenn diese eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung beinhalten (BGE 129 IV 171). Genannt werden in diesem Zusammenhang u.a. Beischlaf und beischlafsähnliche Handlungen, Einführen von Gegenständen in Vagina oder Anus, Reiben von Geschlechtsteilen an den Genitalien einer Drittperson sowie Onanieren vor dem Kind (Maier, a.a.O., S. 1398; Günter Stratenwerth/Guido Jenny: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2003, § 7 N 16; BGE 129 IV 169).\nc) Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse wird gemäss Art. 194 StGB auf Antrag bestraft, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass jemand den Geschlechtsteil aus sexuellen Motiven, aber ohne weitergehende deliktische Absichten vor einer „Zielperson” zur Schau stellt. Exhibitionistisch verhält sich also diejenige Person, die ahnungslosen Opfern ihren primären Geschlechtsteil penetrant vorzeigt, ohne dass es zu einem körperlichen Kontakt zwischen den Beteiligten kommt; sie betont dabei durch ihr Auftreten die Funktion ihres Penis bzw. ihrer Vagina als Sexualorgan, so dass aus den gesamten Umständen klar hervorgeht, dass ihr Verhalten einen eindeutig sexuellen Bezug hat (Maier, a.a.O., S. 1399). Nicht strafbar sind hingegen Entblössungen ohne sexuellen Bezug, wie beispielsweise das öffentliche Verrichten der Notdurft oder das Vorzeigen der Sexualorgane oder des Gesässes zur Beschimpfung (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, N 2 zu Art. 194 StGB)."}