{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-25_2005-08-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94395&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d023851eb38f64dcb32ba26f47f064dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 10.08.2005 STAPA.2004.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:46", "Checksum": "6092f9aad6f00f4a424e1c84614d6f13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 10.08.2005 STAPA.2004.25\nRegeste:\nSexuelle Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus\n\nSOG 2005 Nr. 9\nArt. 187 Ziff. 1 Abs. 3 und 194 StGB. Abgrenzung von Exhibitionismus und sexuellen Handlungen mit Kindern durch die Tatbestandsvariante des Einbeziehens. Solange Manipulationen am Geschlechtsteil lediglich Teil der exhibitionistischen Handlung darstellen, erreichen sie nicht die in Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB geforderte Erheblichkeit. Die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach Art. 194 Abs. 2 StGB ist vom Normzweck her auf Ersttäter zugeschnitten.\nSachverhalt:\nDer Beschuldigte befand sich in einem Hallenbad am Bassinrand. Dort spreizte er seine Beine und präsentierte zwei Mädchen seinen Penis. Nachdem zwei weitere Mädchen hinzugekommen waren und die ganze Gruppe zur Essecke gegangen war, folgte der Beschuldigte ihnen und setzte sich vis-à-vis an einen Tisch. Er hatte eine Zeitung dabei, die er allerdings nicht wirklich las, sondern darüber hinweg Blickkontakt zu den Mädchen suchte. Immer, wenn diese die Blicke erwiderten, lachte er sie an und spreizte gleichzeitig bewusst seine Beine, so dass die Mädchen seinen ganzen Penis sehen konnten, welcher aus der Badehose heraushing. Gleichzeitig fasste er sich wiederholt über der Badehose an das Glied. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte eindeutige Onanierhandlungen ausgeführt oder eine Erektion gehabt hätte. Es steht auch nicht fest, dass er sich an den nackten Penis gegriffen hat. Die Strafkammer spricht den Beschuldigten vom Vorhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern frei und verurteilt ihn wegen Exhibitionismus.\nAus den Erwägungen:\n"}